speziell® – fleckenstein pohlmann schwer gbr („speziell®“)
1.
Grundsätzlich gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichen von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sind letztere nicht bindend für speziell®, es sei denn speziell® hat diese ausdrücklich anerkannt. Im Falle sich kreuzender Bestätigungsschreiben, die abweichende Bedingungen enthalten, ist die Mitteilung von speziell® bindend.
2.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, arbeitet speziell® nur auf der Basis von Dienstverträgen. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (per Fax) durch speziell®. Vorgenannte Bestimmungen sind nur auf Änderungen und Ergänzungen anzuwenden, die nach Beginn der Vertragslaufzeit vereinbart wurden.
3.
Honorare decken nur die Designleistung ab. Verpackung, Transportschutz, Fracht, Versicherung und Zusammenbau, soweit anwendbar, werden gesondert berechnet, es sei denn abweichende Regelungen wurden übereinstimmend schriftlich getroffen. Rechnungen basieren auf der Zeit und dem Material, das für die Erbringung der vereinbarten Leistung aufgebracht wird. Es ist die jeweils gültige Honorarliste der speziell® anzuwenden. Alle Honorare sind exklusive Umsatzsteuer oder Abgaben angegeben. Der Auftraggeber ist haftbar für alle Steuern, Abgaben und Zölle.
4.
Liefertermine oder -zeiträume sind gesondert zu vereinbaren. Vier Wochen nach Verstreichen eines unverbindlichen Liefertermins ist der Auftraggeber berechtigt, speziell® schriftlich aufzufordern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu diese leisten. Nach Verstreichen einer solchen Frist befindet sich speziell® im Verzug. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Geschäftsadresse der speziell®. In Hinblick auf Zahlungen ist der Erfüllungsort ebenfalls der Geschäftssitz der speziell®. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug ist speziell® berechtigt den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu kündigen oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Die Form, in der die Leistungen dem Auftraggenber übergeben werden, bestimmt speziell®, solange diese Form der Erreichung des vertraglichen Zwecks genügt. Ohne gesonderte Vereinbarung ist dies eine zweidimensionale Darstellung.
5.
Alle durch speziell® gewährten Rechte sind nicht ausschließliche Rechte und unterliegen einem Verbot der Abtretung und Unterlizensierung. Die Übertragung der Rechte ist strikt durch den vertraglich vorausgesetzten Zweck beschränkt. Im Zweifel gilt eine besondere Nutzungsform als nicht vertraglich vorausgesetzt. speziell® ist berechtigt, die Rechte für eigene Zwecke zu nutzen, z.B. für Marketing, Werbung, Ausstellungen oder Messen. Falls der Auftrageber eigene Skizzen oder Ideen liefert, die zur Grundlage der Leistungen der speziell® werden, erwirbt der Auftraggeber hieraus kein eigenes Recht an dem Ergebnis der Leistungen der speziell® als Miturheber. Nicht Gegenstand der Rechtsübertragung sind Entwürfe, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Designprodukts vorbereiten.
6.
speziell® erhält 10 Freiexemplare jeden Produktes, das auf der Grundlage des von speziell® für den Auftraggeber entwickelten Designs entsteht. speziell® hat das Recht in Werbemitteln und Katalogen des Auftragebers als „speziell®“ im Zusammenhang mit solchen Produkten genannt zu werden. speziell® kann eine Namensnennung untersagen oder widerrufen.
7.
Die Gewährleistung für alle Leistungen der speziell® ist unbeschränkt für vorsätzliche Pflichtverletzungen durch speziell® oder seine Vertreter, im Falle einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder falls speziell® eine Garantie abgegeben hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den produktspezifischen, vorhersehbaren, typischen und unmittelbaren Verlust oder Schaden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet speziell® nicht. Diese Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung, wenn speziell® in Regress genommen wird auf Grund von § 478 BGB. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf Ansprüche gemäß §§ 1und 4 Produkthaftungsgesetz. Auf Grund der künstlerischen Natur der Designleistungen der speziell® kann kein bestimmter Erfolg geschuldet sein. Individuelle Unterschiede im Geschmack sind kein Grund für Ansprüche wegen Schlechterfüllung. speziell® ist nicht verantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Produkte, die auf der Basis des Designs entstehen. Die Verjährung von allen Ansprüchen tritt generell nach einem Jahr ein.
8.
Reklamationen auf Grund behaupteter Mängel sind durch den Auftraggeber schriftlich und unverzüglich zu stellen. Dazu ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeitsresultate und, falls anwendbar, die geleisteten Gegenstände unmittelbar nach Empfang zu untersuchen.
9.
Zahlungen sind binnen 20 Tagen nach Stellung der Rechnung fällig ohne Abzüge. Wird Zahlung in Form von Schecks, Wechseln oder dergleichen geleistet und die fälligen Summen sind nicht vollständig und unwiderruflich dem Konto der speziell® gutgeschrieben worden, geht das Eigentum, eine Lizenz oder andere Rechte an den Leistungen der speziell® nicht auf den Auftraggeber über. Aufrechnung mit Forderungen gegen speziell® sind nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10.
Die Lieferung von Sachen und die Übertragung von Rechten erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Weiterungen: speziell® behält sich alle Eigentumsrechte, Lizenzen und sonstigen Rechte vor, bis die entsprechende Gegenleistung und alle sonstigen Forderungen, die aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Aufraggeber resultieren, einschließlich Nebenforderungen und Nebenkosten vollständig und unwiderruflich erbracht wurden. Der Wert der zurückbehaltenen Rechte (Eigentum etc.) beträgt nie mehr als 110 % der noch offenen Forderungen. Im Falle einer Übersicherung gibt speziell® automatisch die entsprechende Sicherheit ganz oder teilweise auf.
11.
Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstehen sind die Gerichte in Frankfurt a.M. / Deutschland ausschließlich zuständig, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. speziell® hat das Recht zu entscheiden, den Auftraggeber auch an jedem anderen Ort zu verklagen, der nach dem einschlägigen nationalen oder ausländischen Recht für eine solche Klage zuständig ist.
12.
Die Geschäftsbeziehung zwischen speziell® und dem Auftraggeber wird ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne die Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, beurteilt.